Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Stadt- und Kreisjugendring Heilbronn e.V. (SKJR). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer VR 100442 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Heilbronn am Neckar.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

a) finanzielle, personelle und ideelle Unterstützung der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII und von Jugendgruppen, Jugendverbänden und Jugendinitiativen im Sinne des § 12 SGB VIII im Stadt- und Landkreis Heilbronn und deren Weiterentwicklung entsprechend der sich wandelnden Bedürfnissen der Jugend;

b) Förderung von Mitbestimmung und Mitgestaltungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden Fragen;

c) kulturelle Sensibilisierung und Aktivierung von Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung interkultureller Kompetenz;

d) Förderung von Demokratiebildung und Demokratieverständnis von Jugendlichen zur Hinführung an und Wahrnehmung von gesellschaftlicher Mitverantwortung;

e) Entwicklung gemeinsamer Vorstellungen zu jugendpolitischen Belangen und Interessenvertretung der Vereinsmitglieder sowie nach Möglichkeit der gesamten Jugend gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gemeinderat der Stadt Heilbronn, dem Kreistag des Landkreises Heilbronn und den Behörden;

f) Förderung von Verständnis und Zusammenarbeit innerhalb der Jugend und der Organisationen;

g) Zusammenarbeit mit anderen Jugendringen und verwandten Organisationen der Jugendarbeit.

2. Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks unterstützt der Verein seine Mitglieder und führt selbst unmittelbar
eigene Aktivitäten durch.

3. Der SKJR hält die Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes ein und setzt sich damit aktiv für den Schutz von
Kindern und Jugendlichen ein.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der SKJR ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen Trägern der Jugendarbeit, die im Stadt oder Landkreis Heilbronn Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 und 12 SGB VIII anbieten. Im Folgenden werden diese als Träger der Jugendarbeit bezeichnet.

2. Mitglied kann jeder Träger der Jugendarbeit werden, der sich zur Mitarbeit im SKJR verpflichtet.

3. Satzung oder Ordnung und Jugendarbeit der Mitglieder des SKJR dürfen weder im Widerspruch zu dieser Satzung noch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland stehen.

4. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

5. Die im Ring politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen können auf Antrag im SKJR mitarbeiten. Eine Mitgliedschaft wird dadurch nicht begründet.

 

§ 4 Aufnahme neuer Mitglieder

1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Beifügung der Satzung oder Ordnung des antragstellenden Trägers der Jugendarbeit und eines Nachweises über die Tätigkeit in der Jugendarbeit zu stellen.

2. Der Antrag wird bei der nächsten Mitgliederversammlung (MV) zur Abstimmung vorgelegt. Wird er angenommen, beginnt damit eine einjährige Gastmitgliedschaft ohne Stimmrecht.

3. Nach Ablauf der Gastmitgliedschaft ist der MV über die im letzten Jahr geleistete Jugendarbeit zu berichten. Die MV entscheidet über die Aufnahme.

 

§ 5 Ruhen der Mitgliedschaft

1. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands beschlossen werden:

a) Wenn alle Delegierten eines Mitglieds bei drei aufeinander folgenden MVs unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

b) Wenn das Mitglied unter der letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist.

2. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird mit der Einladung zur nächsten MV bekannt gegeben.

3. Das Ruhen der Mitgliedschaft gilt für mindestens ein Jahr.

4. Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist das Mitglied nicht stimmberechtigt und hat keinen Anspruch auf Zuschüsse, die vom SKJR verteilt werden. Das Mitglied wird weiterhin über die Aktivitäten des SKJR informiert, sofern dies möglich ist.

5. Das Mitglied kann einen Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Status stellen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen. Die MV entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung des Antrags kann ein neuer Antrag frühestens nach einem Jahr gestellt werden.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann beendet werden durch:

1. Auflösung des Trägers der Jugendarbeit. Die Auflösung ist dem Vorstand des SKJR mitzuteilen.

2. Austritt. Dieser ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand des SKJR schriftlich oder per E-Mail zu erklären.

3. Beschluss der MV.

a) Aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages eines Mitglieds oder des Vorstandes des SKJR kann die MV ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen vor. Dem Mitglied ist vor der beschlussfassenden MV Frist zur Stellungnahme zu geben.

b) Eine Kopie des Antrages ist der Einladung zu dieser MV beizufügen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

 

§ 7 Organe

Die Organe des SKJR sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 8).

2. Der Vorstand (§ 9).

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die MV setzt sich zusammen aus

a) den Delegierten der stimmberechtigten Mitglieder

b) beratenden Mitgliedern

2. Stimmberechtigte Mitglieder

Jedes Mitglied hat einen Delegierten zu entsenden.

3. Beratende Mitglieder

a) Beratende Mitglieder sind die Kreisjugendpflege des Landkreises Heilbronn sowie die Geschäftsführung und der/die Bildungsreferent/in des SKJR kraft Amtes.

b) Sonstige mit Jugendarbeit befasste Personen können auf Antrag beratende Mitglieder werden. Der Antrag ist entsprechend § 4 zu behandeln.

4. Einberufung

a) Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres schriftlich eine MV ein. Außerdem muss eine MV einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

b) Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer MV verlangen. Diese muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.

c) Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der MV vorliegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

d) Zu beratende Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung im vorgesehenen Wortlaut bekannt gegeben werden.

e) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

5. Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts;

c) Wahl und Entlastung der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden, der/des Kassiererin/Kassierers;

d) Wahl und Entlastung von Kassenprüfer/n/innen;

e) Wahl von Vertreter/innen des SKJR in andere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschüsse);

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

g) Beschlussfassung über Satzungsänderung;

h) Beschlussfassung über eine Zweckänderung, die Auflösung des Vereins und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.

7. Öffentlichkeit

Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die MV.

8. Beschlussfähigkeit

Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die MV unabhängig von der Zahl der Erschienenen jederzeit beschlussfähig.

9. Abstimmung und Wahlen

a) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (Ausnahme: §12 Ziff. 1). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

b) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

c) Wahlen erfolgen geheim.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Kassierer/in

d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die MV kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

5. Die Mitglieder des Vorstands sind in der MV stimmberechtigt. Ihre Stimme wird nicht auf die Zahl der Delegierten ihrer Organisation angerechnet.

6. Die MV wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Geschäftsjahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7. Die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassiererin/des Kassierers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls in jeweils getrennten Wahlgängen gewählt.

8. Die MV kann einzelne Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abwählen.

9. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (z.B. Abwahl, Rücktritt) hat bei der nächsten MV für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl zu erfolgen.

10. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die MV im Rahmen des Haushaltsplans festlegt.

11. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich gefasst und per E-Mail bestätigt werden.

12. Aufgaben des Vorstands

a) Aufstellung des Haushaltsplans;

b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, dabei wird er von einem/einer hauptamtlichen Geschäftsführer/in und Bildungsreferent/in unterstützt;

c) Anstellung von Personal und Erteilung von Anweisungen für das Personal;

d) Vorbereitung und Einberufung der MV;

e) Durchführung der Beschlüsse der MV.

§ 10 Protokollführung

1. Von allen Sitzungen und Tagungen der MV und des Vorstands sind Beschlussprotokolle zu fertigen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle der MV ist vom/von der Geschäftsführer/in oder Bildungsreferenten/in zu bescheinigen.

2. Die Protokolle sind den jeweiligen Gremiumsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden.

 

§ 11 Kassenprüfung

1. Die MV wählt bis zu zwei Kassenprüfer/innen gleichzeitig mit dem Vorstand auf zwei Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Prüfung der Bücher und Kassen erfolgt mindestens einmal jährlich.

3. Über die Prüfung ist der MV durch die Kassenprüfer/innen Bericht zu erstatten.

 

§12 Vereinsauflösung

1. Durch den Beschluss der MV kann der Verein aufgelöst werden. Der Beschluss ist mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Im Falle der Vereinsauflösung sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die MV keine andere Person beruft.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.